Urteilsverfahren

Bild eines Arbeitsvertrages, 20-Euro-Schein, Kugelschreiber sowie zwei Büroklammern. Die im Urteilsverfahren zu entscheidenden Streitigkeiten machen den ganz überwiegenden Teil der arbeitsgerichtlichen Verfahren aus. Das Urteilsverfahren findet z.B. in Kündigungsschutzklagen und Entgeltzahlungsklagen statt.

Das Verfahren wird durch eine Klage eingeleitet. Die Klageschrift muss die Parteien und das Gericht bezeichnen, einen bestimmten Antrag sowie eine Klagebegründung enthalten. Die Klage ist eigenhändig zu unterschreiben. Sie kann im Original oder per Telefax bei Gericht eingereicht werden.

Bei den Arbeitsgerichten besteht in 1. Instanz kein Anwaltszwang . Jede Partei kann den Prozess selbst führen. Gleichwohl ist es empfehlenswert, entweder anwaltlichen oder gewerkschaftlichen Rechtsrat einzuholen oder zumindest die Hilfe der Rechtsantragstelle in Anspruch zu nehmen. Bedürftige Personen können  Prozesskostenhilfe beantragen.  

Die eingereichte Klage wird der beklagten Partei durch das Gericht zugestellt. Zugleich bestimmt die oder der Vorsitzende regelmäßig einen Termin zur Güteverhandlung . Eine schriftliche Stellungnahme der beklagten Partei wird in der Regel nicht verlangt. In der Praxis findet der Gütetermin zwei bis vier Wochen nach Klageerhebung statt. In der Güteverhandlung wird die Rechtsstreitigkeit mit dem Ziel der gütlichen Einigung erörtert. Eine umfassende Erörterung der Sachlage ist in der Regel in diesem Stand des Verfahrens noch nicht möglich. Einigen sich die Parteien, wird ein gerichtlicher Vergleich protokolliert.

Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, wird ein Termin zur streitigen Verhandlung bestimmt. An dieser sog. Kammerverhandlung nehmen die ehrenamtlichen Richter teil. Zur Vorbereitung der streitigen Verhandlung werden den Parteien regelmäßig Schriftsatzfristen gesetzt. Diese müssen eingehalten werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gericht verspätetes Vorbringen zurückweist. Bei der Anfertigung der Schriftsätze kann die Rechtsantragstelle aufgrund der Unparteilichkeit des Gerichts keine Hilfestellung leisten. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt nicht von Amts wegen, sondern berücksichtigt nur das von den Parteien Vorgebrachte.

Die Kammerverhandlung findet in der Regel zwei bis sechs Monate nach der Güteverhandlung statt. Die Sach- und Rechtslage wird umfassend unter Berücksichtigung der Schriftsätze erörtert. Falls erforderlich findet eine Beweisaufnahme statt. Auch in der Kammerverhandlung wirkt das Gericht auf eine gütliche Einigung hin. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet das Arbeitsgericht den Rechtsstreit durch Urteil.

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